Preisempfehlung

Preisempfehlung
unverbindliche Preisempfehlung. 1. Begriff: Eine nicht auf vertraglicher Bindung beruhende, lockere, aber in den praktischen Auswirkungen einer solchen Bindung oft der  Preisbindung zweiter Hand gleichkommende Art der Preisbeeinflussung durch den Hersteller.
- 2. Formen: a) Händler-P.: Hersteller (seltener Großhändler) schlagen den Einzelhändlern – meist in Preislisten – die Wiederverkaufspreise vor; dem Konsumenten sind diese i.d.R. nicht bekannt.
- b) Verbraucher-P.: Hersteller empfehlen offen den Wiederverkaufspreis, meist durch Aufdruck auf der Ware.
- 3. Zweck: Hersteller versuchen ein in etwa einheitliches Preisniveau für ihre Produkte zu erreichen, um bei den Konsumenten vorhandene Preis-Qualitätsvorstellungen nicht zu gefährden. Handelsbetriebe akzeptieren P. als Kalkulationshilfe oder nutzen diese für gezielte Preisunterbietungen.
- 4. Kartellrechtliche Beurteilung: a) Unverbindliche P. eines Unternehmers an die Abnehmer seiner Waren enthält dann eine Umgehung des Preisbindungsverbots des § 14 GWB, wenn der Empfehlungsempfänger durch sie in ähnlicher Weise gebunden wird wie durch eine vertragliche Abrede, etwa dadurch, dass er als Franchisenehmer dem Druck wirtschaftlicher Nachteile in einer Weise ausgesetzt wird, dass es einer rechtlichen Bindung gleichzusetzen ist. Die Umgehung des Preisbindungsverbots durch unzulässige P. ist verboten (§ 22 I GWB). Verstöße begründen Untersagungsverlangen der Kartellbehörde, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§§ 32, 33 GWB).
- b) Bei Markenwaren sind unzulässige P. zulässig (§ 23 GWB); bei Missbrauch (z.B. das Aussprechen von Mondpreisempfehlungen) kann das Bundeskartellamt die unzulässige P. für unzulässig erklären. Zulässig sind Bruttopreislisten, die ausschließlich den Händlern zugänglich gemacht werden. Auch Vereinigungen von kleinen und mittleren Unternehmen dürfen unzulässige P. aussprechen, wenn diese dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen Unternehmensformen zu verbessern (§ 22 II GWB).

Lexikon der Economics. 2013.

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